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 AGB´s von fpm-fgs

Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)

EB-Teams

Bei Außenproduktionen der  Firma fpm - fgs

Stand: Januar 2013

 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beauftragung der Firma fpm - fgs zur Wahrnahmung von EB-Einsätzen für TV-Sendeanstalten und für die Beauftragung zur Wahrnehmung von EB-Einsätzen für Industriepartner.

Als EB-Einsätze werden die technischen und personellen Dienstleistungen der Firma fpm - fgs definiert. Redaktionelle Dienstleistungen finden auf diese AGB nur dann Anwendung, wenn neben dem EB-Team ein Redakteur der Firma fpm - fgs angefordert und gebucht wird.

 

I. Beauftragung

 

1. Die Beauftragung der Firma fpm - fgs erfolgt jeweils mit der Übersendung der schriftlichen Buchung durch den Auftraggeber.

Die Buchung kommt auch konkludent durch die Annahme eines individuell, durch die Firma fpm - fgs, erstellten Angebots zustande.

 

2. Soweit aufgrund einer besonders kurzfristigen Beauftragung keine Buchung zugesandt wurde, erfolgt die Buchung durch die Übersendung der Tagesdisposition.

 

3. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Buchung auch fernmündlich erfolgen. ( besondere aktuelle Vorkommnisse ) Der Auftraggeber bucht in diesem Fall automatisch neben dem angeforderten EB-Team einen Redakteur der Firma fpm - fgs mit. Dieser wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

4. Die Beauftragung gilt jeweils nur für die in der Buchung oder Tagesdisposition angeführte Funktion.

 

5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Firma fpm - fgs eine TV - Produktionsfirma mit unterschiedlichen Ausrichtungen ist. In der jeweiligen Buchung oder Tagesdisposition verwandte Begriffe sind Bestandteil der branchenüblichen Sprachregelung. Diese definieren Art und Weise der von der Firma fpm - fgs geschuldeten Leistung.

 

6. Bei Auftraggebern der Firma fpm - fgs aus dem Bereich der TV - Sendeanstalten werden die  branchenüblichen Sprachregelungen  als bekannt vorausgesetzt.

 

7. Bei Auftraggebern aus dem Bereich der Industrie werden durch die Firma fpm - fgs, die branchenüblichen Sprachregelungen vermittelt.

 

II. Rücktrittsrecht des Kunden

 

1. Der Auftraggeber hat das Recht zum Rücktritt von der Buchung. Der Rücktritt von der Buchung muss immer schriftlich erfolgen und erhält erst durch den Zugang bei  der Firma  fpm - fgs Gültigkeit.

 

 

2. In Fällen der höheren Gewalt (Witterung) stellt fpm - fgs Ausfallrechnung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragsvolumens. Die Absage der Buchung muss mindestens 48 Std. vor Produktionsbeginn erfolgen. Erfolgt die Stornierung des Auftrags innerhalb von 48 Std. vor Produktionsbeginn berechnet die Firma fpm - fgs den vollständigen Tagessatz.

 

3. In Fällen redaktioneller Gründe der Absage (Sendeplanung oder Erkrankung der Protagonisten) oder einer Stornierung der Buchung aus sonstigen Gründen stellt die Firma fpm - fgs Ausfallrechnung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragsvolumens sofern die Produktion zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Wird die Produktion ganz abgesagt stellt fpm - fgs Ausfallrechnung in Höhe von 75 % des vereinbarten Auftragsvolumens. Die Absage der Buchung muss mindestens 48 Std. vor Produktionsbeginn erfolgen.

Erfolgt die Stornierung des Auftrags innerhalb von 48 Std. vor Produktionsbeginn berechnet die Firma fpm - fgs den vollständigen Tagessatz.

 

 

III. Rechteübertragung

 

1. Bis zum Zeitpunkt der Begleichung der durch die Firma fpm - fgs gestellten Rechnung verbleiben sämtliche in Zusammenhang mit der Verwirklichung der jeweiligen Außenproduktion entstandenen oder hierfür erworbenen oder noch zu erwerbenden urheberlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte bei der Firma fpm - fgs.

 

2. Das Senderecht d.h. Das Recht die Produktion in allen bekannten technischen Formen zu verbreiten oder in sonstiger Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen verbleibt bis zur Begleichung der durch fpm - fgs gestellten Rechnung bei  der Firma fpm - fgs.

 

3. Das unter  III. 2. gesagte gilt ebenso für das Vorführrecht, d. H. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen, ggf. Als Live-Sendung wahrnehmbar zu machen.

 

4. Das unter III. 3. gesagte gilt sinngemäß für das Recht, die Produktion in Lichtspieltheatern, auf Messen, Verkaufsausstellungen Festivals, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen vorzuführen.

 

5. Das Videogrammrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf und Vermietung, Leihe etc.) der Produktion auf Bild/Tonträgern aller Art verbleibt ebenfalls bis zur Begleichung der gestellten Rechnung bei der Firma fpm - fgs.

 

 

 

6. Sinngemäß gilt das unter III. 1. gesagte weiterhin für folgende weitere

Rechte:

Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht Das Archivierungsrecht Das Bearbeitungsrecht Das Synchronisationsrecht Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung Das Merchandisingrecht Das Drucknebenrecht Das Tonträgerrecht Die interaktiven Rechte Das Archivierungs- und Datenbankrecht Die Online-Recht Eventuelle Ansprüche von fpm - fgs als mitwirkendem Urheber am Film und als Urheber am genutzten Werk und aller sonstigen Rechte des Urhebers aus §§ 25 ff Urheberrechtsgesetz.

 

7. Alle unter III. 1. - 6. aufgeführten Rechte können auf besonderen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers  auch vor Begleichung der Rechnung von fpm - fgs abgetreten werden. Das Recht hierzu behält sich fpm - fgs. Der Wunsch des Auftraggebers wird durch fpm - fgs sorgfältig geprüft.

 

8. Die Firma fpm - fgs ist berechtigt die mit der Produktion verbundenen Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.

 

 

 

 

IV. Verpflichtung des Auftraggebers

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Firma fpm - fgs  in der Buchung spätestens jedoch mit der Tagesdisposition alle produktionstechnischen Anforderungen  für den Außendreh mit zuteilen. Fordert die Firma fpm - fgs diese Informationen zu einem sonstigen Zeitpunkt an, so hat der Auftraggeber dieser Aufforderung nachzukommen.

 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet einen sendereigenen oder im Namen des Senders beauftragten Redakteur dem beauftragten EB-Team beizustellen.

 

3. Beauftragt der Auftragsteller einen Redakteur der Firma fpm - fgs mit der redaktionellen Umsetzung der Buchung, so hat der Auftraggeber die Verpflichtung eine genaue redaktionelle Vorgabe zu machen.

 

4. Trotz der redaktionellen Vorgabe hat der Auftraggeber die kreative Umsetzung durch den Redakteur der Firma fpm - fgs und dem eingesetzten EB-Team zu akzeptieren. (Einstellung, Auflösung, Einzelmotivauswahl uws.)

 

5. Der Auftraggeber hat die gestellte Rechnung der Firma fpm - fgs im eingeforderten Zeitrahmen zu begleichen.

 

6. Der Auftraggeber darf das gebuchte EB-Team nicht ohne Zustimmung der Firma fpm - fgs an Dritte  weitervermieten.

 

 

V. Leistungsumfang der Firma fpm - fgs

 

1. Die Firma fpm - fgs verpflichtet sich für die jeweilige Buchung ein EB-Team zu stellen. Die Arbeitszeit beträgt am Einsatzort inkl. An- und Abreise max. 10 Std. inkl. ½ Std. Pause nach Ansage durch den Redakteur.

 

2. Ein fpm - fgs EB-Team ist wie folgt ausgestattet:

 

a)    1 Kameramann

b)    1 EB-Techniker

c)    1 Kamera Digi Beta oder XD CAM

d)    1 Stativ

e)    1 SQN 3

f)    1 Richtmicrofon inkl. Tonangel

g)    1 Handmicrofon

h)    1 Lichtkoffer Arri

i)    1 Kopflicht

j)    Notwendige Stromversorgung

k)    1 Produktionsfahrzeug

l)    Ausreichendes Cassettenmaterial (nach Verbrauch abgerechnet)

 

3. Weitere Ausstattungsmerkmale können bei der Firma fpm - fgs gesondert und zu den Kosten gemäß der allgemeinen Preisliste (Stand: Januar 2001) angefordert werden.

 

4. Die Firma fpm - fgs garantiert ausgebildetes und am eingesetzten Gerät geschultes Personal, sowie technisch einwandfreies Material. Bei Defekt des Geräts stellt fpm - fgs eine reibungslose  Weiterführung Produktion sicher.

Bei Krankheit der eingesetzten Mitarbeiter vor Produktionsbeginn stellt die Firma fpm - fgs gleich- oder höherwertig qualifizierten Ersatz.

 

5. Die Firma fpm - fgs verpflichtet sich bis nach Beendigung der Dreharbeiten, die sich aus der Buchung ergeben, stillschweigen über den redaktionellen Inhalt der Dreharbeiten zu halten. Dies gilt insbesondere gegenüber sonstigen Sendeanstalten oder Industriepartnern, die regelmässig auf die Leistungen der Firma zurückgreifen.

 

VI. Reisezeit, Reisespesen, Diäten und Mehrarbeit

 

1. Reisezeit ist Arbeitszeit, d.h. Anreise sowie Abreise zu Drehorten gilt als Arbeitszeit. Die vereinbarte Vergütung auf Grundlage der Buchung sowie der Ausstattung wird 1:1 auf die Reisezeit angerechnet.

 

2. Die Reisekosten trägt der Auftraggeber. Die Firma fpm - fgs berechnet hier bei Anreise mit dem Dienstfahrzeug den Kilometersatz von 0.40 Euro.

Bei Anreise mit sonstigen Verkehrsmitteln werden die entstehenden Kosten 1:1 an den Auftraggeber weitergegeben.

 

3. Die Reisespesen richten sich nach den allgemeinen steuerlichen Sätzen.

 

4. Kosten für Übernachtung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Bei Anreisestrecken zum Drehort von mehr als 300 Km und einem Arbeitsbeginn vor Ort vor 9.30 Uhr erfolgt die Anreise am Abend vor dem Arbeitstag. Die Kosten für die Anreise sowie für die Übernachtung trägt der Auftraggeber.

 

5. Die in VI. 3. & VI 4. Aufgeführten Kosten können von der Firma fpm - fgs pauschal in Rechnung gestellt werden.

 

 

5.a. Mehrarbeit, d.h. Arbeitszeit die über die Regelarbeitszeit von 10 Std. hinaus geht, wird wie folgt berechnet:

 

Bis   12. Std.    150 % der anteiligen Personalkosten

Bis   14. Std.    175 % der anteiligen Personalkosten

Bis   16. Std.    200 % der anteiligen Personalkosten

Über 16. Std.    300 % der anteiligen Personalkosten

Die allgemeinen Ruhezeiten von 11 Zeitstunden zwischen den einzelnen Arbeitstagen sollen eingehalten werden. Sie können nur in Ausnahmefällen nach Absprache, durch den Redakteur vor Ort, mit den eingesetzten Mitarbeitern unterschritten werden.

 

6. Angefallene Mehrarbeit wird durch die Firma fpm - fgs, sofern diese in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen Produktionstag einzeln ausgewiesen.

 

VII. Auftragsannahme

 

1. Die Firma fpm - fgs ist berechtigt einzelne Aufträge abzulehnen.

 

2. Auch nach Beginn der Dreharbeiten kann die Firma fpm - fgs die Dreharbeiten einstellen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Auftrag gegen die guten Sitten verstößt, nicht dem gebuchten Auftrag entspricht oder von Mitarbeitern der Firma fpm - fgs Leistungen erwartet werden die gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verstoßen.

 

3. Besondere Produktionsbedingungen, wie Witterung, Einsatzort, Thema oder Veranstaltungsart führen zu keinen weiteren Rechten der Firma fpm - fgs, sofern diese Bedingungen bei der Buchung oder spätestens bei der Tagesdisposition bekannt waren.

 

4. Die vereinbarte Honorarleistung ist im Fall einer Einstellung der Dreharbeiten gemäß VII. 2. & VII. 3. 2. Alt. auch ohne vollständige Erbringung der durch die Firma       fpm - fgs geschuldeten Leistung fällig.

 

VIII. Gültigkeit

 

1. Die vorstehenden AGB finden auf die Fälle Anwendung, in dennen keine Sonderegelungen zwischen der Firma fpm -fgs vertreten durch den Geschäftsführer und dem Vertragspartner getroffen werden oder die AGB des Auftraggebers durch die Firma fpm - fgs akzeptiert werden.

 

2. Alle von diesen AGB abweichenden Regelungen bedürfen der Schriftform.

      Stand: Januar 2014